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Antrag vom 17.5.2012: Änderung der Stellplatzvorschriften der Ortsgestaltungssatzung 

Antrag auf Änderung der Stellplatzvorschriften der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald (§ 7 I OGS)

 

§ 7 Absatz 1 der Ortsgestaltungssatzung gibt vor, dass Garagen, Nebengebäude sowie untergeordnete Nebenanlagen zu den öffentlichen Verkehrsanlagen im Übrigen auf möglichst kurzem Wege zu erreichen sein müssen.

 

Diese Vorschrift hat immer wieder zu erheblichen Problemen bei Bauvorlagen geführt, wenn Bauwerber für tieferliegende Häuser Garagen geplant hatten, die nicht unmittelbar zur öffentlichen Straße situiert waren. Dabei handelte es sich überwiegend um tiefe und größere Grundstücke mit mehreren Einzelhäusern.

Der Bauausschuss hat in der jüngsten Vergangenheit einerseits derartige Garagen versagt (Bauvorhaben Gabriel-von Seidl-Straße), andererseits solche genehmigt (Dr.-Max-Straße, Dr.-Hans-Staub-Straße).

Die geltende Regelung führt bei Bauvorhaben mit mehreren freistehenden Einzelhäusern auf tiefen und großen Grundstücken zu unsachgemäßen Entwicklungen, weil sie zu einer Konzentration der Garagen in der Grundstückmitte bzw. zu einer Verdichtung im vorderen Grundstücksbereich führt. Diese Wirkung ist städtebaulich und aus planerischen Gesichtspunkten äußerst bedenklich.

 

Für eine zeitgemäße Wohnqualität ist es notwendig, wenn die Häuser zu den Garagen nah platziert werden können. Dieses notwendige Näheverhältnis Haus-Garage ist insbesondere bei tiefen Grundstücken für die hinten gelegenen Häuser durch die geltende  Vorschrift auf „möglichst kurzem Weg“ so gut wie nicht möglich.

Die Bauverwaltung vertritt den Standpunkt, dass die Regelung damit nicht den Verkehr in die Grundstücke „hereinziehen“ will.

Dieses Argument können wir aber nicht nachvollziehen, weil die Erschließung von mehreren Häusern auf tiefen Grundstücken bereits jetzt mit Zufahrten genehmigt und realisiert wird. Die Situation ist nicht anders zu beurteilen bei Hammergrundstücken mit langen Einfahrten. Eine errichtete Garage für ein Haus in der hinteren Grundstückstiefe wird zu keiner wesentlichen Verkehrsmehrung führen. Sie schafft die Wohnqualität, die auch den vorderen Hauseigentümern zu gute kommt, nämlich für jeden eine nahe Verbindung von Haus und Garage herzustellen.

Es findet sich kein sachlicher Grund, den Hauseigentümer von grundstückstieferliegenden Häusern anders zu behandeln.

Die geltende Vorschrift der Ortsgestaltungssatzung entspricht dem alten Art. 52 Absatz 6 BayBO (2006/2007). Zwischenzeitlich ist diese Vorschrift durch die Baurechtsreform entfallen. Der nun geltende Art. 47 BayBO spricht nur mehr „von Stellplätzen von Anlagen,  bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist“. Der Gesetzgeber hat also selbst erkannt und bestimmt, dass eine Festschreibung über die Situierung von Stellplätzen und Garagen nicht statthaft ist.

 

Aus den Gründen beantragen wir:

 

§ 7 Absatz 1 der Ortsgestaltungssatzung wird wie folgt geändert:

 

„Garagen, Nebengebäude sowie untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 5 m einhalten.“

 

Tobias Brauner                     

Fraktionsvorsitzender     

 

Oliver Schmidt    

Mitglied des Bauauschusses und Ausschuß Planung/Entwicklung      

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